Satzung der Tierhilfe Bochum e.V.

(Abschrift der am 16.01.2007 beschlossenen Version)


§ 1: Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Tierhilfe Bochum e.V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Bochum. Das Geschäftsjahr geht von Jahreshauptversammlung bis Jahreshauptversammlung.

 

§ 2: Ziel und Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist der praktizierte Tierschutz. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vermittlung von Tieren bei der Abgabe durch den Halter, die Versorgung herrenloser Tiere, sowie durch Beratung und Aufklärung der Bevölkerung in Fragen der Tierhaltung, speziell der Haustierhaltung und des vorbeugenden Diebstahlschutzes.

Im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins soll versucht werden, abhanden gekommene bzw. zugelaufene Tiere dem Eigentümer zurück zu vermitteln. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen sind jedoch nach Rücksprache mit dem Schatzmeister in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten (Belege!) im Rahmen der Mittel des Vereins möglich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

 

§ 3: Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, jede Personengesellschaft und jede juristische Person werden, die sich in einer schriftlichen Eintrittserklärung verpflichtet, die Ziele innerhalb und außerhalb des Vereins zu fördern und einen Aufnahmebeitrag entrichtet.

  2. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt 2 Wochen nach Eingang der Eintrittserklärung, wenn der Vorstand nicht innerhalb dieser Frist widerspricht.

  3. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und muss mindestens einen Monat vor Jahresschluss zu Händen des Vorstandes mitgeteilt werden.

    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Beschluss. Der Ausschluss ist möglich bei Beitragsrückständen, der Verletzung der Mitgliedsverpflichtung gem. Paragraph 3 Abs. 1 sowie bei sonstigen "wichtigen Gründen" im Sinne des Gesetzes.

  4. Fördermitglied des Vereins kann werden, wer sich nicht aktiv an der Vereinsarbeit beteiligt, im Übrigen aber die Ziele des Vereins fördern und unterstützen will.
    Für die Aufnahme genügt eine schriftliche Beitrittserklärung, verbunden mit der Zahlung des Mindestbeitrages.

  5. Für die Beendigung der Mitgliedschaft von Fördermitgliedern gilt Abs. 3. Die Mitgliedschaft von Fördermitgliedern endet ferner dann, wenn die finanzielle Förderung gegenüber dem Verein eingestellt, insbesondere der jährliche Mitgliedsbeitrag nicht mehr entrichtet wird.

§ 4: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 5: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern und dem Schatzmeister. Sie sind Vorstand im Sinne des Paragraph 26 BGB und gleichberechtigt. Der Schatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein rechtsverbindlich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

  2. Der Vorstand wird für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

  3. Tritt der Vorstand in seiner Gesamtheit zurück, hat er zuvor eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einzuladen. Endet das Amt eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder während der Amtsperiode, beschränkt sich der Vorstand auf die verbleibenden Personen, bis auf der nächsten Jahreshauptversammlung die entsprechende Anzahl Ersatzmitglieder gewählt wird.

  4. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes während seiner Amtszeit ist nicht möglich. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 6: Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins obliegt die Beschluss-verfassung in allen Dingen, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen wurden.

  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen (Jahreshauptversammlung). Es erfolgt eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Anträge auf Satzungsänderung müssen mit der Einladung verschickt werden.

    Außerordentlich Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.

  3. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre in der Jahreshauptversammlung zwei Kassenrevisoren. Die ersten Revisoren werden von der Gründungsversammlung bestellt. Ihnen muss der Schatzmeister jeweils einen Monat vor der Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht erstatten. Den Revisoren ist Einblick in alle die Kasse betreffenden Unterlangen zu gewährleisten. Sie verlesen in der Jahreshauptversammlung einen Kassenprüfungsbericht, bevor über den Antrag auf Entlastung des Vorstandes abgestimmt wird.

  4. Über die Mitgliederversammlung ist ein von den beiden vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen

 

§ 7: Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der einstimmigen Zustimmung des Vorstandes und einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitgliederversammlung.

 

§ 8: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben des Tierschutzes zu verwenden hat.

 

§ 9: Vereinsbeitrag

Es werden Beiträge erhoben. Über die Höhe dieser Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.